Eine gute Frage, die sich stellt, wenn der Arbeitnehmer lange Zeit schwer krank war und verstarb. Aufgrund seiner Erkrankung war es dem Arbeitnehmer nicht möglich zu arbeiten und seinen ihm zustehenden Urlaub zu nehmen. In einem Fall verlangte die Witwe als Erbin des verstorbenen Arbeitnehmers den Gegenwert des Urlaubs in einem Geldbetrag. Richtig und ebenfalls logisch ist, wer tot ist, braucht keinen Urlaub. Die deutschen Gerichte urteilten entsprechend und verweigerten der Witwe den Anspruch aus Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs. Die Witwe gab sich damit nicht zufrieden und beschäftigte den Europäischen Gerichtshof mit ihrem Fall – und der gab ihr Recht (Az. C-118/13). Der Europäische Gerichtshof sieht im Urlaubsanspruch einen fest verankerten Bestandteil des Sozialrechts, der nicht einfach verfallen darf. Wörtlich sagte der Richter „Der unvorhergesehene Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf rückwirkend nicht zum kompletten Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.“
Wussten Sie das? Sicher nicht! Bei solchen Fragen konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Roland Sudmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht; sein Büro befindet sich in der Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel in Mannheim. Roland Sudmann ist Partner der Kanzlei und hat sich auf das breit gefächerte und sehr umfassende Gebiet Arbeitsrecht spezialisiert.
Besonders in einem Fall, wie oben beschrieben, wissen in der Regel die wenigsten Menschen, was sie für Rechte haben. Auch ist nicht jeder nach dem Tod eines geliebten Menschen so stark, um sich den Gerichten auseinanderzusetzen. Nach deutschem Recht kann sich ein Arbeitnehmer zu Lebzeiten seinen Urlaub nur aus bestimmten Gründen ausbezahlen lassen. Nach europäischem Recht ist Anspruch auch vererbbar. Infos dazu unter sudmann-arbeitsrecht.de.