Angenommen Sie erben ein Grundstück auf dem ein Abrisshaus steht. Wüssten Sie was zu tun wäre? Wir bringen ein wenig Licht ins Dunkle:
Wer ein Gebäude abreißen lassen möchte, der benötigt keine Genehmigung mehr. Es muss lediglich ein Bescheid beim Baurechtsamt einreichen, welcher über den Hausabbruch informiert. Hat dieses Gebäude jedoch weniger als 300m ³ umbauten Raums, so muss der Abriss sogar gar nicht angemeldet werden. Ebenfalls nicht eingereicht werden müssen Abbruchbescheide über Abbrüche von forst- oder landwirtschaftlichen Schuppen mit weniger als 5m Höhe und bauliche Anlagen, wie Stützmauern, Werbeanlagen, Masten oder Antennen.
Ausnahme: Notwendige Garagen und notwendige Stellplätze sind dem Baurechtsamt anzuzeigen.
Da in der Regel Gebäude nicht durch Privatpersonen, sondern Fachfirmen abgebrochen werden, reicht es, wenn der Auftraggeber des Abbruches die Auftragsbestätigung des angeheuerten Unternehmens beim Baurechtsamt vorlegt. Abbruchunternehmen haben regelmäßig die notwendige Befähigung für Abbrucharbeiten sowie Kenntnisse der Statik und im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Baurechtsbehörde fordert von der Abrissfirma weitere praktische Erfahrungen beim Abbruch von Gebäuden und die Firma muss bescheinigen können, dass sie über die erforderlichen Einrichtungen und Werkzeuge verfügt.
In einigen Fällen ist es jedoch weiterhin notwendig eine Genehmigung der Baurechtsbehörde zu beantragen. So können unter Denkmal stehende Gebäude lediglich abgerissen werden, wenn eine von der Denkmalschutzbehörde ausgestellte denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorliegt. Ähnlich verhält es sich mit Abbruchgebäuden, die in einem Sanierungsgebiet liegt. Hier muss der Auftraggeber einen Antrag auf Sanierungsgenehmigung stellen und diesen nach Erhalt bei, Baurechtsamt einreichen.
Sollte der Eigentümer das Gebäude anschließend zweckentfremden wollen, also zum Beispiel das Gebäude in ein Büro oder eine Ferienwohnung umbauen lassen möchte, so greift das Zweckentfremdungsgebot. Streng genommen ist dies kein Verbot, sondern ein Genehmigungsvorbehalt, der einen Abbruch nur erlaubt, wenn es von der zuständigen Behörde zugelassen wird. Zusammen mit der Bestätigung des Abbruchunternehmens muss der Auftraggeber auch einen Übersichtsplan beim Baurechtsamt einreichen. Auch ein Erhebungsbogen für das statistische Landesamt muss ausgefüllt werden. Die normale Bearbeitungszeit liegt dann bei 5 Tagen ab Eingang der Unterlagen. Nach Bestätigung aller vorliegenden Unterlagen, kann der Abriss des Gebäudes einen Monat später beginnen. Monat später mit den Abbrucharbeiten beginnen.
