Wenn man sein Haus abreißen lassen möchte ist dies meist eine heiden Arbeit – Das weiß so gut wie jeder. Doch was viele nicht sehen: Die eigentliche Arbeit ist bereits vorbei wenn die Abbrucharbeiten dann wirklich beginnen.
Den Hausabriss übernehmen nur wenige Leute selbst. Ist also erst einmal das professionelle Abbruchunternehmen vor Ort, so hat der Besitzer des Noch-Hauses quasi schon Feierabend. Neben den verschiedensten Genehmigungen (besonders bei unter Denkmal stehenden Gebäuden) die eingeholt werden müssen, gibt es häufig vor allem Streitigkeiten, wenn das Haus nicht von dem Besitzer selbst bewohnt wird, sondern vermietet ist. Viele Mieter sind in dieser Hinsicht nur schwer davon zu überzeugen, dass ein Hausabriss wirklich notwendig ist.
So geschah es auch im Jahr 2005, als eine Dame ein unter Denkmal stehendes extrem sanierungsbedürftiges Gebäude erwarb, welches sie bereits mit der Absicht erwarb das bestehende Gebäude abzureißen, um dort neue Eigentumswohnungen bauen zu lassen. Sie holte alle notwendigen Genehmigungen ein und kündigte allen Mietern mit einer „Abrisskündigung“ zum 31. Januar 2006. Die Mieter wollten dies jedoch nicht akzeptieren, woraufhin die Hausbesitzerin vor Gericht zog. Der Bundesgerichtshof beschloss daraufhin am 28.01.2009, dass die Vermieterrechte für eine angemessene wirtschaftliche Verwertung stärker zu berücksichtigen sind als die Rechte der Mieter.
Für Hausbesitzer mit schwierigen Mietern gilt deshalb: Nicht aufgeben, auch wenn einer der Mieter uneinsichtig ist. So lange Sie nachweisen können, dass die Sanierung des Hauses wesentlich unwirtschaftlicher für Sie wäre als der Abriss des Gebäudes, steht das Gesetz hinter Ihnen. Hier noch der passende Paragraph dazu: „der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.“ (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
Wenn Sie dann Ihren Teil erledigt haben, können Sie sich entspannt zurücklehnen und der professionellen Abbruchfirma die restliche Arbeit überlassen.
Pressekontakt:
Westfälischer Bauservice GmbH
Felix-Wankel-Straße 5
59174 Kamen
Zur Website