Gustl Mollath bleibt also noch in der Psychiatrie, wurde gestern in der Presse veröffentlicht. Auch der Bayerische Rundfunk berichtete, dass Mollath noch weiter „untergebracht“ sei. Interessant, schließlich ist das Unterbringungsgesetz eher in der sogenannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu finden. Eine Sicherungsverwahrung ist übrigens noch immer namentlich nur eine Verwahrungsanstalt ohne echtes medizinisches Heilinteresse. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch schon vor Jahren geurteilt, dass psychiatrische Gutachten nicht medizinisch-wissenschaftlich haltbar sind und deswegen gar nicht erst gültig sind. Conny Crämer deckt auf.
Auch aktuell muss sich das Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen 2 BvR 1508/13 und 1 BvR 2017/13 um das Betreuungsrecht und ordentliche und unordentliche Gerichte kümmern. Denn wahrlich gibt es per Grundgesetz nur ordentliche Gerichte. Ausnahmegerichte sind per Artikel 101 Grundgesetz Absatz 1 Satz 1 verboten. Und es ist nur derjenige ein Richter, wenn derjenige sich auch an das Gesetz hält, sonst ist er kein gesetzlicher Richter, ist in Artikel 101 GG Absatz 1 Satz 2 definiert.
Das Bundesverfassungsgericht soll dem Amtsgericht Düsseldorf an den Kragen gehen und die Amigo-Geschäfte mit den Berufsbetreuern und echten Tätern ein Ende bereiten. Denn Berufsbetreuer leben von den angeblich Kranken, die gerne von echten Tätern bevorzugt in die Psychiatrie geschmissen werden. Ein echtes anwaltliches Vertretungsinteresse haben Betreuer nicht. Das dachte sich dann auch das Bundesverwaltungsgericht und erklärte Berufsbetreuer, selbst wenn diese Rechtsanwälte sind, als Gewerbetreibende, die unter die strenge Knute der Gewerbeaufsicht gehören.
Das steht auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in RVG § 1 Absatz 2 direkt ergänzt. Berufsbetreuer und Verfahrenpfleger dürfen nun mal nicht per klassischer Kostennote für Anwälte abrechnen. Die Story in voller Länge und welche Staatsanwälte gemeinsame Sache machen, wurde heute auf DieRedaktion.de veröffentlicht.