Köln. Etwa jeder zweite Pflegebedürftige in Deutschland wird ausschließlich von seinen Angehörigen versorgt. Für diese bringt die verantwortungsvolle Aufgabe zuhause hohe Belastungen mit sich. Fast jeder zweite gab in einer Studie an, am Rand eines Burn-outs zu stehen. Pflegende Angehörige sollten sich daher regelmäßig eine Auszeit gönnen – und ihren jährlichen Anspruch auf sogenannte Verhinderungspflege nicht verfallen lassen.
Bereits ab Pflegestufe 0 steht pflegenden Angehörigen für das Kalenderjahr 2014 zusätzlich zum Pflegegeld ein Betrag von maximal 1.550 Euro zu. Wenn dieses Geld bis zum Jahresende nicht genutzt wird, verfällt der Anspruch. „Viele Angehörige wissen gar nicht, dass sie einen Anspruch auf Finanzierung der Verhinderungspflege haben und wie sie diesen nutzen können“, so Jörg Veil, geschäftsführender Gesellschafter von Home Instead und Vorsitzender des Bundesverbands der Betreuungsdienste (BBD). „Dabei können schon wenige Stunden Unterstützung eine erhebliche Entlastung darstellen und den dringend benötigten Freiraum geben, um neue Kraft zu tanken.“ 2013 gaben die Pflegeversicherungen rund 590 Millionen für Verhinderungspflege aus – rein rechnerisch wurden also nur 23 Prozent der Gelder zur Ersatzpflege genutzt.
Anspruch bis Jahresende nutzen
Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst erfolgen. Die Kosten der Ersatzpflege werden von den Pflegekassen bis zum jährlichen Höchstbetrag übernommen. Und das lohnt sich: Über die Gelder zur Verhinderungspflege kann beispielsweise für rund 60 Stunden ein Betreuungsdienst in Anspruch genommen werden. „Für den noch verbleibenden Zeitraum von Oktober bis Dezember bedeutet das, wöchentlich immerhin fünf Stunden externe Hilfe zu bekommen“, erläutert Jörg Veil.
Zwar besteht pro Kalenderjahr lediglich ein Gesamtanspruch für höchstens 28 Tage. Häufig ist pflegenden Angehörigen aber schon geholfen, wenn sie wenige Stunden pro Tag Unterstützung erhalten, um etwa eigene Termine wahrzunehmen oder sich auch einfach eine Auszeit zu gönnen. Und in diesen Fällen, wenn die Ersatzpflege also weniger als acht Stunden dauert, werden die Tage eben nicht auf den Gesamtanspruch von 28 Tagen angerechnet.