Anschaffungsnahe Aufwendungen: Planung von Instandhaltungsarbeiten

Die Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen entscheidet darüber, welche Aufwendungen sofort und welche nur im Rahmen der Abschreibung geltend gemacht werden können. Baumaßnahmen, die ein Gebäude auf einen höheren Standard bringen, gehören zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die abgeschrieben werden.

Bei der Anschaffung eines Gebäudes gilt innerhalb der ersten drei Jahre die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze von 15%. Diese Nichtaufgriffsgrenze bezieht sich auf Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es werden die Aufwendungen erfasst, die über die Erhaltungsarbeiten hinausgehen, die jährlich üblicherweise anfallen. Dabei werden auch die Aufwendungen erfasst, die zu einer wesentlichen Verbesserung (Anhebung des Standards) führen. Es ist also erforderlich, zwischen drei verschiedene Arten von Aufwendungen zu unterscheiden:

  • Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
  • Aufwendungen für die Erweiterung im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und
  • Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Übersteigen die Aufwendungen für Baumaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung mehr als 15% des Gebäudekaufpreises, gehören die Aufwendungen insgesamt zu den Anschaffungskosten, die über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Entscheidend ist also, welche Baumaßnahmen in diesen Dreijahreszeitraum einbezogen werden.

Für das Ende des Dreijahreszeitraums ist entscheidend, welche Leistungen innerhalb des Zeitraums von drei Jahren tatsächlich erbracht worden sind. Sind die Leistungen innerhalb von drei Jahren ausgeführt worden, sind sie in die 15%-Grenze einzubeziehen, auch wenn die Abrechnung und Zahlung erst nach Ablauf der drei Jahre erfolgt. Der Zeitraum ist monatsgenau zu berechnen.

Tipp: Die Termine mit den Handwerkern sollten entsprechend abgestimmt werden.

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