Doppelte Haushaltsführung – Keine Anerkennung bei Wegezeiten von etwa einer Stunde

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen (Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14). Nach Auffassung des Finanzgerichts wohnt der Steuerpflichtige dann bereits am Beschäftigungsort. Kosten für eine weitere, näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung kann er dann nicht absetzen.

Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine Wohnung am Beschäftigungsort liege regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liege, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden könne, von seinem Hausstand die erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen.

Tipp: Der Arbeitnehmer hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 31/16). Jeder, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen und beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.


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