Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abziehbar. Wie eventuelle Unfallkosten auf dem Weg von oder zur ersten Tätigkeitsstätte zu behandeln sind, ist zwischen Finanzgerichten und Finanzverwaltung umstritten. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23.2.2016 (Az. 1 K 2078/15) entschieden, dass mit der Entfernungspauschale alles abgegolten ist, sodass auch Unfallkosten nicht zusätzlich abgezogen werden können.
In dem Urteil ging es darum, ob Behandlungskosten nach einem Autounfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Entscheidung des Finanzgerichts lautete, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem Autounfall durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.
Das Finanzamt hatte die Reparaturkosten, die durch den Unfall entstanden waren, bereits als Werbungskosten anerkannt. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass diese Ausgaben zu Unrecht berücksichtigt wurden, denn Reparaturkosten seien ebenfalls durch die Entfernungspauschale abgegolten. Es blieb allerdings beim Werbungskostenabzug, weil eine „Verböserung“ im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist.
Tipp: Die Finanzverwaltung erkennt zurzeit den Werbungskostenabzug zusätzlich zur Entfernungspauschale an, wenn sich auf dem Arbeitsweg ein Unfall ereignet. Der Abzug ist allerdings auf den Schaden beschränkt, der am Fahrzeug entstanden ist. Da die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug akzeptiert, sollten mögliche Unfallkosten auf dem Arbeitsweg steuerlich geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung hat sich bisher nicht zur Anwendung der Urteile geäußert, sodass Unfallkosten weiterhin zusätzlich geltend gemacht werden können.
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