Wissenswertes zum Berliner Testament

Mit dem Berliner Testament haben Ehepaare und Partner eine eingetragene Lebensgemeinschaft die Möglichkeit, ihren Nachlass zu regeln. Im Gegensatz zu anderen Testamentsformen setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerbe ein. Damit die Abkömmlinge der Erblasser nicht leer ausgehen, setzen die Verfasser des Berliner Testaments sie als Nacherben ein. Die Abkömmlinge verzichten auf den gesetzlichen Pflichtteil des Erstverstorbenen. Sie haben erst nach dem Ableben des hinterbliebenen Ehegatten die Möglichkeit ihren Erbanspruch zu realisieren. Damit dies auch geschieht, integrieren die Verfasser wechselbezügliche Verfügungen in das Testament.
Das Berliner Testament verliert seine Wirksamkeit, wenn die Erblasser vor dem Tod eines Erblassers die Ehe durch Scheidung beendeten. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Auflösung der Ehe noch nicht rechtskräftig ist. Hat einer der Verfasser des Berliner Testaments die Scheidung begehrt, dem Wunsch des anderen Gatten diesbezüglich zugestimmt, führt dies ebenfalls zur Unwirksamkeit des Berliner Testaments. Der Gesetzgeber regelt derartige Fälle mit § 2077 Abs. 1+2 BGB.
Wechselbezügliche Verfügungen
Wechselbezügliche Verfügungen bringen beide Ehegatten in das Testament ein. Ausschließlich beide Verfassen haben die Möglichkeit, diese Passagen zu ändern, ergänzen oder widerrufen. Nach dem Ableben eines Ehegatten steht dem Hinterbliebenen nicht mehr das Recht zu, die im Testament enthaltenen Verfügungen zu ändern oder widerrufen (§ 2271 Abs. 1 BGB). Es ist dem Hinterbliebenen möglich, das Erbe auszuschlagen.
Steuerliche Erleichterung für die Schlusserben
Um die Erbschaftssteuer so niedrig als möglich zu halten, ist es sinnvoll, wenn die Ehegatten ihren Abkömmlingen vorab Geld- oder Sachgeschenke machen. Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder beläuft sich auf 400.000 Euro. Infos gibts hier.