Erkenntnisse
aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann
verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden
darf. Dies folgt aus § 393 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 der Abgabenordnung (AO).
Derartige Auskünfte sind zwar gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO
i.V.m. § 116 AO grundsätzlich zulässig, dies unterliegt aber den
besonderen Voraussetzungen des § 477 Abs.2 S.2 StPO. Auf den ersten
Blick ist dies überraschend. In § 477 Abs.2 S.2 StPO wird nur ein
Verwertungsverbot normiert und kein Auskunftsrecht oder
Auskunftsbefugnis. Außerdem wird nur die Verwendung für Beweiszwecke in
anderen Steuerstrafverfahren, nicht aber für Besteuerungsverfahren
geregelt. Dennoch ist die Norm heranzuziehen, denn eine Beschränkung auf
andere Strafverfahren ist mit Hinblick auf die erneute
Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Informationstransfer unbillig. Die
Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO sind im Fall der
Steuerhehlerei nach § 374 Abs.1 AO nicht gegeben, denn dies stellt
gerade keine Katalogtat des § 100a StPO dar. Folglich dürfen gemäß § 474
Abs. 2 S. 2 StPO Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegen
den Betroffenen nicht ohne seine Einwilligung verwendet werden. Dies
gilt für ein Strafverfahren ebenso wie für ein Besteuerungsverfahren. An
die Verwertung sind dort nämlich keine geringeren Anforderungen zu
stellen. Darüber hinaus ist es unwesentlich, ob die ursprüngliche
TKÜ-Maßnahme gegen einen Dritten oder den Steuerpflichtigen selbst
angeordnet wurde. Hier werden strafprozessuale Verwertungsverbote für
Erkenntnisse, die dem verfassungsrechtlich geschützten Brief-, Post-
oder Fernmeldegeheimnis unterfallen, auf das Besteuerungsverfahren
übertragen. Während im Strafverfahren aber ausschließlich ein
unmittelbares Beweisverwertungsverbot entsteht, die Verwendung des
Informationsbeifangs aber zur Gewinnung anderer Beweismittel zulässig
bleibt, gilt im Besteuerungsverfahren ein umfassendes Verwertungsverbot.
§ 393 Abs. 3 AO geht insofern über die Beschränkung des § 477 Abs. 2 S.
2 StPO hinaus. Fazit: Zufallsfunde, die keinen Zusammenhang mit einer
Katalogtat nach § 100a StPO aufweisen, dürfen im Besteuerungsverfahren
nicht
herangezogen werden.
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