Wettbewerbsrecht: Flugpreis darf nicht Rabatt bei Nutzung einer seltenen Kreditkarte einbeziehen OLG Dresden , Urteil vom 29. Oktober 2019

Die Ausweisung von Flugpreisen ist in der europäischen Verordnung 1008/2008 geregelt. Der Gesamtpreis muss demnach alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

Ein Reisportal hatte mit Flugpreisen geworben, welche einen Rabatt in Höhe von 14,99 Euro einschlossen, welcher der grundsätzlich anfallenden Servicegebühr entsprach. Dieser Rabatt konnte allerdings nur bei Buchung mit einer bestimmten, nur wenig verbreiten Kreditkarte erzielt werden. Kunden, welche die Buchung nicht mit dieser Kreditkarte durchführten erfuhren erst am Ende des Buchungsvorgangs, dass eine Servicegebühr anfällt.

Nach Auffassung des Gerichts war diese Servicegebühr für die meisten Kunden unvermeidbar und hätte daher in den beworbenen Endpreis mit einberechnet werden müssen. Ein effektiver Preisvergleich sei für Kunden, welche nicht über die Kreditkarte verfügen, nicht möglich.

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