Onlineshop-Betreiber aufgepasst: Höchste Zeit, die AGB dem neuen Verbraucherrecht anzupassen!

Insbesondere für den Internet-Handel droht aufgrund der aktuellen Änderungen im Verbraucherrecht

Verbraucherrecht_427x291 Onlineshop-Betreiber aufgepasst: Höchste Zeit, die AGB dem neuen Verbraucherrecht anzupassen!
Neue Rechtsvorschriften für Online-Shops und Online-Shopper

eine erneute wettbewerbsrechtliche Abmahnungswelle. Gerade deswegen sollten dringend erforderliche Korrekturen – wenn noch nicht erfolgt – unverzüglich vorgenommen werden. Es ist dringend anzuraten, Geschäftsbedingungen und Widerrufsbedingungen auf ihre aktuelle Vereinbarkeit mit geltendem Recht überprüfen zu lassen.

Mit Wirkung zum 13.06.2014 traten zahlreiche gesetzliche Änderungen ein, die im Wesentlichen das Ziel haben, die Rechte der Verbraucher europaweit zu vereinheitlichen. Ab 13.06.2014 trat auch die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers der Verbraucherrechtsrichtlinie in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen betreffen den Internet-Handel. Im Folgenden stellte Rechtsanwältin Johanna Steinle von der überörtlichen Sozietät Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg einen Überblick der wichtigsten Änderungen zusammen. Diese Zusammenschau scheint insbesondere deswegen erforderlich, weil in den Medien über die Änderungen teilweise nicht vollständig und teilweise falsch berichtet wurde.

Neue Vorschriften zum Widerrufsrecht

Unverändert geblieben ist die Dauer der 14-tägige Widerrufsfrist. Diese 14-tägige Widerrufsfrist gilt nunmehr einheitlich für ganz Europa. Noch ungeklärt ist, inwieweit seitens der Unternehmer eingeräumte längere Widerrufsfristen wirksam sind bzw. wie mit diesen umzugehen ist. Während bisher bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach deutscher Rechtsprechung das Widerrufsrecht unbegrenzt galt, ist dies zukünftig in § 356 Abs. 3 BGB auf 12 Monate und 14 Tage beschränkt.

Darüber hinaus muss zukünftig der Verbraucher unabhängig vom Preis der Ware die Kosten für die Rücksendung selbst tragen. Bislang galt hier eine Grenze von 40,00 €. Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Verbrauchers ist jedoch, dass der Unternehmer ihn hierüber ausdrücklich informiert hat. Die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher hat der Unternehmer jedoch auch zukünftig zu tragen.

Zum 13.06.2014 darf nur noch die vom Gesetzgeber entwickelte Muster-Widerrufsbelehrung verwendet werden. Die bislang eingeräumte Möglichkeit, alternative Widerrufsbelehrung zu verwenden, entfällt damit. Alle Online-Händler sind aus diesem Grunde dringend dazu angehalten, die Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen. Andernfalls droht neben einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine Verlängerung der Widerrufsfrist um zwölf Monate.

Während es nach alter Rechtslage ausreichend war, dass der Verbraucher die Ware an den Unternehmer zurück gesandt hat, um den Widerruf damit wirksam zu erklären, reicht dies zukünftig nicht mehr aus. Der Verbraucher muss künftig den Widerruf gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich erklären, wohingegen eine Begründung auch weiterhin nicht erforderlich ist. Hierzu hat der Gesetzgeber ein Muster-Widerrufsformular entwickelt, das – den Unternehmer betreffend – zusammen mit der Widerrufsbelehrung und – den Verbraucher betreffend – zur Rücksendung der Ware verwendet werden sollte. Darüber hinaus ist es zukünftig ausreichend, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht telefonisch ausübt. Hierzu ist es erforderlich, dass der Unternehmer eine Telefonnummer mit angibt. Auch hier drohen Abmahnungen mit den dann folgenden erheblichen Kosten. Die Angabe der Telefonnummer ist zukünftig eine Pflichtangabe.

Erweiterung der Ausnahmen

Der gesetzliche Katalog der Ausnahmen vom Widerrufsrecht wurde ebenfalls erweitert. Geregelt sind diese in § 312g Abs. 2 BGB. Beispielsweise fallen jetzt auch solche Produkte unter die Ausnahme, die versiegelt sind und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Zurückgabe geeignet sind. Insbesondere der gesamte Online-Handel mit Dessous oder Erotikartikeln dürfte in Zukunft unter diesen Ausschluss fallen.

Aber auch „Waren oder Dienstleistungen“, bei denen der Verbraucher per Download die Leistung erhält, fallen zukünftig unter den Ausschluss.

Neue Informationspflichten

Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher werden dem Unternehmer eine Reihe von Informationspflichten auferlegt, die teilweise nur den Online-Handel, teilweise den gesamten Handel betreffen.

So muss spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben werden, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden und ob Lieferbeschränkungen bestehen.

Darüber hinaus sieht § 312a Abs. 4 BGB eine Beschränkung dafür vor, vom Verbraucher zusätzliche Gebühren für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel zu verlangen. So können beispielsweise Gebühren für die Kreditkartenzahlung oder für die Zahlung per Paypal nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher gleichzeitig eine gängige kostenlose Zahlungsmöglichkeit eingeräumt wird und das vereinbarte Entgelt maximal den tatsächlichen Kosten entspricht, die auch der Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels hat.

In diesem Zusammenhang wurde es den Unternehmen auch untersagt, bestimmte Zahlungsmittel voreinzustellen.

Der Internet-Unternehmer wird zukünftig den Verbraucher über die Versandkosten vorab informieren müssen, wenn er diese verlangen möchte. Da eine derartige Regelung in der Vergangenheit bereits in der Preisangabenverordnung enthalten war, ändert sich hierdurch im Wesentlichen nichts Entscheidendes.

Auch über sonstige zusätzliche Kosten, die über die Hauptleistung hinausgehen, muss der Unternehmer zukünftig ausdrücklich informieren. Beispielweise wird dies die bei Fluggesellschaften häufig mit angebotenen Zusatzleistungen, wie Reiserücktrittsversicherung oder SMS-Benachrichtigungen betreffen.

Der Unternehmer ist zukünftig gemäß § 312f BGB gesetzlich dazu verpflichtet, dem Verbraucher den Abschluss des Vertrages zu bestätigen. Dabei ist der wesentliche Inhalt des Vertrages wiederzugeben.

Das neue Recht verpflichtet den Unternehmer zukünftig zur Angabe eines konkreten Termins, zu dem er die Dienstleistung erbringen oder die Ware liefern muss. Soweit derzeit ersichtlich, wird hierunter jedoch nicht ein konkretes Datum zu verstehen sein. Vielmehr wird es wohl ausreichend sein, Formulierungen wie „Lieferzeit 10-14 Tage“ zu verwenden.

Weiterhin ist die Definition des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB geändert worden. Viele Online-Shops haben dies noch nicht angepasst. Eine Überprüfung sollte zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zwingend erfolgen.

Die obigen Ausführungen beanspruchen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern stellen lediglich eine Zusammenstellung von wichtigen Änderungen dar. Verbraucher und Unternehmer sollten sich über ihre geänderten Rechte im Online-Handel informieren. Bei Unternehmern ist aufgrund der drohenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnungswelle kurzfristiger Handlungsbedarf angesagt. Ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Änderung Scharlatane auf dem Plan rufen wird, die mit Massenabmahnungen das große Geschäft wittern.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Tätigkeitsschwerpunkt „Kaufrecht“ der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen

Autorin: Rechtsanwältin Johanna Steinle von der Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg