Handwerkerleistungen: Sind Aufwendungen für einen Schlüsseldienst steuerlich abziehbar?

Die Kosten für das Öffnen einer Wohnungstür durch den Schlüsseldienst liegen in der Regel zwischen 100 € und 300 €. Es stellt sich dann die Frage, ob und inwieweit es möglich ist, diese Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.

Entstehen die Aufwendungen bei einer vermieteten Wohnung oder bei betrieblichen Räumen, können sie als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Entstehen die Kosten für das Öffnen einer zugefallenen Wohnungstür im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei einer Wohnung am Beschäftigungsort, können die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie die Höchstgrenze zusammen mit den anderen Raumkosten im Monat 1.000 € bzw. im Jahr 12.000 € nicht überschreiten. Der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten hat in jedem Fall Vorrang.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können in Höhe von 20% von der Steuerschuld abgezogen werden. Handwerkerleistungen sind allerdings nur dann begünstigt, wenn es sich um Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Das Öffnen einer zugefallenen Tür kann hier nicht eingeordnet werden, weil das Öffnen nicht als Reparatur eingestuft werden kann.

Um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt es sich, wenn die ausgeführten Leistungen üblicherweise von Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeführt werden. Selbst wenn der Wohnungsinhaber im Einzelfall die Tür selber öffnen kann, handelt es sich nicht um eine typische Tätigkeit, die im Haushalt ausgeführt wird. Bei den engen Grenzen, die von der Rechtsprechung gesetzt werden, dürfte eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld nicht in Betracht kommen.

Weitere Voraussetzung für den Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen ist, dass eine Rechnung ausgestellt wird, die unbar bezahlt werden muss, z.B. durch Überweisung (auch Online-Überweisungen), Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Übergabe eines Verrechnungsschecks und Teilnahme am Elektronic-Cash-Verfahren. Da häufig Barzahlungen verlangt werden, scheidet der Abzug schon aus formalen Gründen aus.

Fazit: Zu der Frage, ob die Kosten für einen Schlüsseldienst als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, gibt es bisher keine Rechtsprechung und auch keine Äußerungen der Finanzverwaltung. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, sollte man durchaus den Versuch wagen, die Aufwendungen geltend zu machen, auch wenn die Erfolgsaussichten derzeit nicht hoch sind.


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