Güteantrag: kein Schadenersatz wegen fehlender Vollmacht

Welche Möglichkeiten geschädigte Mandanten haben

12.10.2015 – Zahlreiche Verfahrensordnungen von staatlich anerkannten Gütestellen schreiben vor, dass ein Anwalt seine Bevollmächtigung zur Stellung des Güteantrags nachweisen muss. Üblicher Weise geschieht das durch Beifügung einer Vollmacht zum Güteantrag. In mehreren Fällen, in denen wir Mandanten vertreten, haben die zunächst beauftragten Anwälte den Güteanträgen keine Vollmacht beigefügt; in nicht wenigen Fällen wussten die Anleger von einem solchen Schlichtungsantrag auch gar nichts. Die Anleger haben Ihre Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung alleine wegen der im Güteverfahren nicht vorgelegten Vollmacht verloren.

Schriftliche Vollmacht nicht beigefügt

So im Fall eines zwischenzeitlich von Nittel & Minderjahn Fachanwälte vertretenen Rentners aus Niedersachsen, dem von der Sparkasse Hildesheim zur Investition von 100.000 € in einen Schiffsfonds geraten wurde. Der Anleger wandte sich hilfesuchend an eine badische Kanzlei, die in großem Stile werbend auf sich aufmerksam machte. Die an sich aussichtsreiche Klage wurde vom Landgericht Hildesheim alleine deshalb abgewiesen, weil die Ansprüche des Klägers verjährt sind. Die Verfahrensordnung der Gütestelle, bei der Ende 2011 einen Schlichtungsantrag eingereicht worden war, sah vor, dass dem Antrag „die schriftliche Vollmacht“ beizufügen ist, falls die Verjährung gehemmt werden soll. Dies hatte die Kanzlei jedoch unterlassen. Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung gegen das Urteil durch Beschluss verworfen. Demnächst muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob er die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zulässt. Geschieht dies nicht und bleibt es dabei, dass der Schadenersatzanspruch unseres Mandanten als verjährt anzusehen ist, steht die Pflichtverletzung und damit ein Haftung der Rechtsanwälte dem Grunde nach fest.

Bevollmächtigung nicht nachgewiesen

In einem anderen Fall vertreten wir einen geschädigten CMI-Anleger, der sich an einer Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe (SKR) beteiligt hatte. Hier hat die ursprünglich für ihn tätige in Frankfurt ansässige Kanzlei bereits im Jahr 2009 einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle gestellt. Die Verfahrensordnung der Gütestelle sah vor, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten einen Güteantrag stellt, seine Vollmacht in geeigneter Form nachweisen muss. Einen solchen Nachweis hat die für den Anleger, der mittlerweile von Nittel & Minderjahn Fachanwälte vertreten wird, damals tätige Kanzlei nicht erbracht, die entsprechende Regelung wohl einfach übersehen. Ein Versäumnis, welches für unseren Mandanten teure Folgen hatte. Seine Schadenersatzklage gegen Clerical Medical über mehr als 300.000 € wurde inzwischen auch in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Bamberg rechtskräftig abgewiesen. Wir sind jetzt beauftragt, die einstmals für ihn tätigen Anwälte auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Pflichten des Anwalts im Hinblick auf die Stellung eines Güteantrags

Im Rahmen eines erteilten Mandats ist der Anwalt verpflichtet, wirksam die Verjährung zu hemmen. Verlangen die Verfahrensordnungen der von ihm ausgewählten und angerufenen Gütestellen die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, muss er diese dem Güteantrag beifügen, um den mit dem Güteantrag bezweckten Erfolg nicht zu gefährden. Verstößt der Anwalt gegen diese Verpflichtung und unterlässt es, eine Vollmacht beizufügen oder aber auch dadurch, dass er einen nicht ausreichend individualisierten Güteantrag stellt und verjähren infolgedessen die Ansprüche seines Mandanten, ist er für den entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zum Schadenersatz verpflichtet.

Sind auch Sie von derartigen Anwaltsfehlern betroffen? Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

info@nittel.co

Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 – 7298080 | Fax: 06223 – 7298080

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Berlin: Blücherstraße 53, 10961 Berlin
Tel.: 030 – 95999280 | Fax: 030 – 95999279

www.nm-recht.de | www.nittel.co | www.darlehenswiderruf.net

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