Genussscheinbeteiligungen

In einem ganz aktuellen Fall vom 28. Mai 2013 hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form, ein ausgebendes Unternehmen von Genussscheinen die Vertragsbedingungen anzupassen hat, wenn es mit einem anderen Unternehmen fusioniert. Hintergrund waren zwei zugelassene Revisionen vom OLG Frankfurt.

Im ersten Fall hat eine Bank im Jahr 2000 Genussscheine mit einem Gesamtwert von 200 Millionen Euro zu einem Einzelpreis von je 1000 Euro ausgegeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine. Die Laufzeit endete 2012. In den Vertragsbedingungen heißt es unter anderem, dass die Inhaber der Genussscheine eine jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn vor den Aktionären der Bank erhalten. Reicht die Bilanzsumme der Bank hingegen nicht für eine Ausschüttung aus, so vermindert sich diese. Ferner nehmen die Genussscheininhaber in voller Höhe am Verlust, also einem Jahresfehlbetrag teil. Im Jahr 2002 verschmolz die Bank mit einem anderen Unternehmen, der C-Holding. Es wurde ein sogenannter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser beinhaltete, dass die Leitungsfunktion des Unternehmens der C-Holding obliegt. Ferner verpflichtet sich die Bank zur Abführung der Gewinne oder einem Verlustausgleich gegenüber der C-Holding. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte das neue Gesamtunternehmen einen Fehlbetrag von 169 Mio. Euro. Deshalb wurde eine Ausschüttung auf die Genussscheine verweigert.

Im zweiten Fall ging es um die Genussscheine einer anderen Bank. Diese verschmolz im Jahr 2008 ebenfalls mit der C-Holding. Auch dort stellte sich die Frage, ob die Genussscheinbedingungen nach der Verschmelzung angesichts des abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages angepasst werden müssen.

Die Klägerinnen verlangen vom Gesamtunternehmen für das Geschäftsjahr 2009 Zahlung und ferner die unabhängige Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der Genussscheine von der Ertragslage des Gesamtunternehmens. Das Berufungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Mit der in beiden Fällen zugelassenen Revision hatte sich der BGH nun auseinanderzusetzen. Er hat entschieden, dass die Genussscheinbedingungen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages enthalten, entsprechend anzupassen sind. Diese hat laut BGH so auszusehen, dass auf die Genussscheine die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages positiv war. Dies wurde vom Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt, sodass die Klage die Revision des Gesamtunternehmens erfolglos bleibt. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Auszahlung der vertragsmäßig vereinbarten Gewinnbeteiligung.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Mai 2013 – II ZR 2/12 und II ZR 67/12