Arbeitsrecht für Stuttgart: Telearbeit oder Homeoffice

Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart informiert zu den Unterschieden und Folgen für Arbeitnehmer

STUTTGART. Nicht erst seit der Corona-Pandemie beschäftigt sich das Arbeitsrecht mit dem Anspruch von Arbeitnehmern auf Home Office. Schließlich ist die Frage, ob Arbeit von zu Hause denkbar ist, vor dem Hintergrund einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Arbeitnehmer wichtig. Matthias Bieringer, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, weist auf einen zentralen Unterschied zwischen Telearbeit und Home Office hin. „Während die Telearbeit ein arbeitsrechtlich definierter Begriff ist, gibt es für Arbeit im Home Office bisher keine festgelegten Kriterien. Die Begriffe Home Office und Telearbeit können nicht synonym verwendet werden. Sie unterscheiden sich grundlegend. Home Office ist Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs und bezieht sich auf den Fall, dass gelegentlich Arbeiten an einem anderen Arbeitsplatz als dem Gebäude des Arbeitgebers – in den meisten Fällen von zu Hause aus – erledigt werden. Bei der Telearbeit handelt es sich dagegen um ein regelmäßiges Arbeiten von zu Hause aus. Im Rahmen eines solchen Arbeitsplatz-Verhältnisses richtet der Arbeitgeber den heimischen Arbeitsplatz ein. Das unterscheidet ihn wesentlich vom Home Office. Denn im Home Office gestaltet der Arbeitnehmer in den meisten Fällen den Arbeitsplatz selbst und nutzt eigenes Equipment“, schildert Matthias Bieringer, der eine Kanzlei für Arbeitsrecht in Stuttgart führt.

Telearbeit ist ein im Arbeitsrecht definierter Begriff, betont Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart

Was ist arbeitsrechtlich in diesem Zusammenhang zu beachten? Grundsätzlich gilt für Home Office wie für Telearbeit, dass die gesetzlichen Vorgaben im Arbeitszeit-Gesetz zur Höchstarbeitszeit, zu Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen, zu Pausen sowie zur Aufzeichnung der Arbeitszeit gelten. Unterschiede ergeben sich zum Beispiel mit Blick auf die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes. Liegt Telearbeit vor, ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz aus Sicht des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten ergonomisch zu gestalten. Es gelten somit die Vorgaben der Arbeitsstätten-Verordnung. Im Home Office findet sie dagegen keine Anwendung.

Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart: Es gibt keinen Anspruch auf Home Office

„Wichtig für Arbeitnehmer zu wissen ist: Nach geltendem deutschen Recht gibt es keinen Anspruch auf Home Office. Von diesem Grundsatz gibt es auch in Zeiten einer Pandemie keine Ausnahme“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Bieringer. Theoretisch wäre es also möglich, einen Arbeitnehmer dazu zu zwingen, an seinen üblichen Arbeitsplatz zu kommen. Allein die Tatsache, dass es dadurch unter Umständen zu einer Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter kommen könnte, wenn sie ihren Arbeitsplatz aufsuchen, reicht für die Begründung eines festgeschriebenen Anspruchs auf Home Office nicht aus. Rechtsanwalt Matthias Bieringer: „Wir raten unseren Mandanten aus der Region Stuttgart dazu, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, wenn dieser sich eine Home Office Lösung gegenüber skeptisch zeigt. Argumenten des Gesundheitsschutzes sollten dabei in Corona-Zeiten im Vordergrund stehen.“

Rechtsanwalt Matthias Bieringer und Benedikt Schad haben ihren Schwerpunkt auf dem Arbeitsrecht. Im Mittelpunkt stehen das Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst. Mit dem Standort in Stuttgart erreichen die Anwälte Bieringer und Schad schnelle und gute Lösungen für die Mandanten.

Kontakt
BSS Sozietät für Arbeitsrecht / Stuttgart
Matthias Bieringer
Königsbau-Königstraße 26
70173 Stuttgart
0711 / 968 81 224
0711 / 968 81 229
presse@bss-arbeitsrecht.de
https://bss-arbeitsrecht.de

Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.