Hilfe bei Arbeitsrechtsfragen in Nürnberg

Oft von Arbeitgebern verleugnet, aber es gibt sie wirklich – die „Geheimcodes der Zeugnissprache“ – so Rechtsanwalt Wolfgang Pasch. Grundsätzlich gilt für Zeugnisse gemäß dem Arbeitsrecht die Wahrheitspflicht. Aber durch die ausgefeilten Formulierungen erfahren Personalchefs sehr viel mehr Details über die tatsächliche Leistung eines Mitarbeiters, als ein erster Blick vermuten lässt. Nicht selten enthalten Zeugnisse aber auch Unwahrheiten. Jeder Mitarbeiter aus Nürnberg hat Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, denn ein schlechtes könnte ihm seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Aussicht auf einen neuen Job verbauen. „Nur wenn man die Geheimcodes richtig entschlüsseln kann, dann kann man schlechte Beurteilungen erkennen und sich auch dagegen erfolgreich zur Wehr setzen“, rät Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, der sich seit vielen Jahren mit diesem Thema beschäftigt und seine Mandanten, wenn es sein muss, auch vor Gericht sehr erfolgreich vertritt.
Ein Arbeitszeugnis hat einen festen Aufbau und unterscheidet sich inhaltlich dahingehend, ob es sich um ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis handelt. Neben Angaben zur Person und Dauer der Beschäftigung enthält es alle wesentlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche des Mitarbeiters. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beinhaltet darüber hinaus die Beurteilung der Kenntnisse und der Leistung, die Aufgabenerfüllung und das Verhalten des Mitarbeiters gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und nicht zuletzt Kunden. So ist es im deutschen Arbeitsrecht geregelt und kann von einem erfahrenen Rechtsanwalt auch dahingehend überprüft werden. Auch für Personalleiter aus dem Großraum Nürnberg ist es bereits verdächtig, wenn ein Zeugnis inhaltlich oder strukturell davon abweicht.
Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat auch ein Arbeitnehmer aus dem Großraum Nürnberg nicht grundsätzlich, sondern immer nur dann, wenn auch ein wichtiger Grund, wie z. B. ein Vorgesetztenwechsel, eine Veränderung der Arbeitsaufgaben vorliegt. Dahingehend entsteht durch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses immer ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser liegt in den Gesetzen des Arbeitsrechts begründet.

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