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Ehevertrag: Von der Kür zur Pflicht

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. In vielen Köpfen hält sich immer noch hartnäckig die Vorstellung, dass der besser verdienende Ehepartner nach einer Scheidung den finanziell schlechter gestellten Partner lebenslang unterstützen muss.Das trifft jedoch nicht unbedingt zu. Heute ist jeder Ehepartner nach der Scheidung dazu angehalten, selbst für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Gesetzgeber setzt auf die Eigenverantwortung der Ehegatten.

Wollen die Ehepartner sich auch im Falle einer Scheidung gegenseitig absichern oder die Dauer und Höhe der Unterhaltszahlungen begrenzen, so sollte das Paar bei einem Notar einen Ehevertrag aufsetzen. Eines ist jedoch zu beachten: Eheverträge dürfen keine Knebelverträge sein. Spiegelt ein Ehevertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners wider, so kann der Vertrag angefochten bzw. korrigiert werden. Die Ehe rechtfertigt keine einseitige Lastenverteilung, weil sie eine gleichberechtigte Partnerschaft darstellt.

So gilt zum Beispiel ein Ehevertrag als sittenwidrig, wenn die finanziell schlechter gestellte schwangere Frau von vornherein auf jegliche Unterhaltsansprüche und auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ohne Gegenleistung verzichtet.

Vorsicht ist auch geboten, wenn Ehepartner im Ehevertrag einen gegenseitigen Verzicht auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt festlegen. Ein Unterhaltsverzicht ist zum Beispiel dann unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung schon vorhersehbar ist, dass der Unterhaltsbedürftige nach der Scheidung Sozialhilfe beziehen müsste. Auch der Unterhalt zur Betreuung eines Kindes kann nicht völlig ausgeschlossen werden. Der die Kinder versorgende Elternteil kann bei einem vertraglich vereinbarten völligen Ausschluss einen bestimmten Mindestunterhalt fordern, wenn nur mit diesem die Betreuung der Kinder gewährleistet ist.

Sind sich beide Ehegatten einig, kann ein lebenslanger Unterhalt vereinbart werden. Für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, sollte im Ehevertrag eine Änderungsklausel gemäß § 323 ZPO vereinbart werden.

Ehepartner, bei denen ein Partner selbstständig ist, sollten unbedingt einen Ehevertrag abschließen. Das Gleiche gilt für Ehegatten mit einem hohen Anfangsvermögen sowie für verschuldete Ehepartner.

Notare finden Sie im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de .

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Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie werden vom Staat ernannt, sorgen für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und betreuen den Bürger bei schwierigen und folgereichen Rechtsgeschäften. Sie beraten und belehren die Parteien und helfen bei der Formulierung von Verträgen.

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