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Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hatte das OLG Saarbrücken in zweiter und letzter Instanz die Praktiker-Aktionswerbung als irreführend bezeichnet, weil neben Tiernahrung nicht auch die im Namen und Auftrag von Tchibo vertriebenen Artikel als Ausnahmen von der Rabattierung genannt wurden. Mit der Geschäftsführung der Tchibo GmbH wurde jetzt vereinbart, den Verkauf dieser Artikel während der 20-Prozent-Aktionen bis auf weiteres auszusetzen. Die Waren werden deshalb vor Aktionsbeginn aus den Tchibo-Regalen genommen, die Regale selbst zusätzlich abgehängt.
Auf diesem Weg trägt die Praktiker Bau- und Heimwerkmärkte AG der Entscheidung des Gerichts in vollem Umfang Rechnung, wenngleich sie in der Sache selbst weiterhin eine abweichende Auffassung vertritt.
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