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Energieeinsparverordnung zu lax

Die VDI-Gesellschaft Technische Gebäudeausrüstung (VDI-TGA) hält die jetzt vom Bundeskabinett verabschiedete Energieeinsparverordnung (EnEV) für einen Schritt in die richtige Richtung, sieht aber Verbesserungsbedarf.Die Anforderungen an Wohngebäude sind zu niedrig gefasst“, sagt Michael Schmidt, der Vorsitzende der TGA. „Technologisch sind schon heute deutlich höhere CO2-Einsparungen möglich als es die EnEV vorsieht. Technologisch machbar wäre ein „First-Class-Szenario“, das darin bestünde, modernisierbare Bestandsbauten auf das Niveau des 3-Liter-Hauses zu sanieren und nicht modernisierbare Bauten zu ersetzen.“

Ein weiterer Einwand ist, dass ein zu breiter Kreis von Berufsgruppen zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. „Insbesondere für komplexe Immobilien, wie moderne Bürogebäude mit umfangreicher Anlagentechnik, bedarf es zur Ausstellung aussagekräftiger Energieausweise umfangreicher Kenntnisse, wie sie qualifizierte Ingenieure der technischen Gebäudeausrüstung bzw. Gebäudetechnik mitbringen“, betont der VDI-Experte. Dass dies Handwerker mit Zusatzqualifikationen ohne Weiteres können, hält Schmidt für fraglich. Dennoch sieht Schmidt es als richtigen ersten Schritt, dass die Verordnung jetzt endlich verabschiedet wurde. „Der Energieausweis trägt dazu bei, die Energieversorgung nachhaltig zu sichern und leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz.“

Der Energieausweis zeigt die energetische Qualität einer Immobilie auf und soll zu verbesserter Transparenz auf dem Immobilienmarkt und einem verstärkten Bewusstsein für Energiekosten führen. Bestandteil des Ausweises sollen Empfehlungen für eine kostengünstige Verbesserung der energetischen Gebäudeeigenschaften sein. Beginnend mit dem 1. Juli 2008 wird der Energieausweis verpflichtend, zunächst bei älteren Wohngebäuden. In vielen Fällen hat der Verkäufer oder Vermieter die Wahl zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsausweis.

Keine Wahl besteht ab dem 1. Oktober 2008 mehr für ältere Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten: Für sie ist ab diesem Stichtag der Bedarfsausweis verbindlich. „Ältere“ Wohngebäude sind hier die, für die der Bauantrag gestellt wurde, bevor die erste Wärmeschutzverordnung vom November 1977 in Kraft trat, und bei denen zwischenzeitlich keine Sanierungen unternommen wurden, die sie auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung angehoben hätten.

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