Pressemeldung veröffentlichen! | Kategorien | Archiv | Über/Impressum

nächster Artikel | vorheriger Artikel

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

Nach einem Urteil des BGH dürfen Bausparkassen eine Abschlussgebühr von 1% verlangen, die auch bei Vertragskündigungen nicht zurückgezahlt wird. Nach Mitteilung der D.A.S. erklärte der Bundesgerichtshof eine entsprechende Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam (Az. XI ZR 3/10).Nach einem Urteil des BGH dürfen Bausparkassen eine Abschlussgebühr von 1% verlangen, die auch bei Vertragskündigungen nicht zurückgezahlt wird. Nach Mitteilung der D.A.S. erklärte der Bundesgerichtshof eine entsprechende Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam (Az. XI ZR 3/10).

Hintergrundinformation:

Nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist. Bei Bausparverträgen ist es nicht unüblich, vom Kunden sogenannte Abschlussgebühren zu verlangen. Diese dienen dazu, die Vertriebskosten zu decken. Der Fall: Eine Bausparkasse hatte in ihren Verträgen vereinbart, dass mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme zu zahlen sei. Diese werde nicht zurückgezahlt oder verringert, wenn der Vertrag gekündigt, die Bausparsumme heruntergesetzt oder das Darlehen nicht komplett beansprucht werde. Ein Verbraucherschutzverband ging gerichtlich gegen diese Vertragsklausel vor, da die Bausparkasse für die Gebühr keine Leistung an die neuen Kunden erbringe, sondern nur ihre Vertriebskosten auf diese abwälze. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zu Gunsten der Bausparkasse. Zwar gehe aus der umstrittenen Klausel nicht hervor, dass die Abschlussgebühr ausschließlich die Provisionen des Außendienstes abdecke. Andererseits würden die Kunden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Es sei nämlich im Interesse der Gemeinschaft aller Bausparer, wenn neue Kunden geworben würden: Ziel eines Bausparvertrages sei die zeitnahe Zuteilung der Bausparsumme. Diese könne nur stattfinden, wenn immer frisches Geld "im Topf" sei - Geld, das nur durch Neuabschlüsse hereinkomme.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10


Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.

Unternehmensprofil:
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

nächster Artikel | vorheriger Artikel


Google
 

Übernehmen Sie einfach den untenstehenden permanten Link zur Pressemeldung und bauen ihn in Ihre Webseite ein:

*Die hier veröffentlichten Meldungen werden von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. direkt oder indirekt an uns übermittelt, das jeweilige Unternehmen wird im Anschluss von "Mehr zu" ODER im Text genannt. Die Veröffentlichung der Pressemeldungen erfolgt in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang bei uns (Ausnahme: Wochenende). Das hat zur Folge, dass das Veröffentlichungsdatum bei uns nicht zwingend mit dem Datum der Veröffentlichung durch das Unternehmen übereinstimmt.
Für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen übernimmt die Redaktion von inar.de keine Verantwortung. Bei Fragen zum Inhalt der Meldung wenden Sie sich bitte an den Verfasser (insbesondere bei rechtlichen Fragen, Abmahnungen, etc.).