Pressemeldung veröffentlichen! | Kategorien | Archiv | Über/Impressum

nächster Artikel | vorheriger Artikel

Sterbegeldversicherung: Auch mit ALG II und Hartz IV besteht ein Anspruch auf ein würdevolles Begräbnis

Auch die wachsende Armut in Deutschland ist kein Argument, Verstorbene so billig wie möglich zu bestatten. Die letzte Würde des Menschen soll gewahrt bleiben. Bereits zu frühen Lebzeiten muss man sich Gedanken über das Thema Sterbegeldversicherung machen. ...In Deutschland brechen, zumindest sozialpolitisch, immer kältere Zeiten an. Arbeitnehmer müssen Hartz IV in Anspruch nehmen, weil ihr Gehalt nicht zum Leben ausreicht, Rentner beantragen Grundsicherung, weil sie sonst zuviel zum Sterben und zu wenig zum Leben haben. Gerade bei den Älteren mischt immer die Angst mit, irgendwann aus dem Leben zu treten und die Kosten einer Bestattung der Verwandtschaft aufzubürden.

Was ist eigentlich wenn die Rente nicht mehr ausreicht oder das Einkommen so niedrig ist, dass entweder die Grundsicherung oder sogar Soziahilfe in Anspruch genommen wird? Bevor die Sterbegeldversicherung gekündigt oder stillgelegt wird, gibt es noch andere Möglichkeiten, um den Vertrag bestehen zu lassen. Nach dem SGB XII in der Fassung vom 21.12.2008 wird bereits darauf verwiesen, dass vorhandenes Kapital zum Zwecke einer Bestattung nicht als vorhandenes Vermögen eingesetzt werden muss.

Informationen zur Sterbgeldversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html

Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Jahr 2003 klar geurteilt, dass die Bestattungsvorsorge jedenfalls dann als Schonvermögen zu gelten haben und nicht als Vermögenswert einzusetzen sind, wenn die vereinbarte Bestattung keinen Luxus darstellt, was wiederum der Fall ist, wenn die Mindestbelegungsdauer nach der jeweiligen Friedhofssatzung eingehalten ist.

In §33 SGB XII wird ferner darauf verwiesen, dass Beiträge zur Alterssicherung übernommen werden können. Der Gesetzestext drückt dieses im Absatz 2 des §33 aus: "Um die Voraussetzungen eines Anspruches auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden."

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Fall (2 W 252/06) das in den für eine Sterbegeldversicherung aufgewendeten und dem Betroffenen im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hieraus zustehenden Mittel als Schonvermögen im Sinne des § 90 Sozialgesetzbuch XII gesehen, wenn dies für eine angemessene Bestattung bestimmt ist. Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich mit dieser Rechtsfrage im Rahmen einer Entscheidung über eine Betreuervergütung befasst.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht, hatte entschieden, dass die Mittel, die dem Betroffenen aus seiner Sterbegeldversicherung im Falle einer Vertragsbeendigung zustünden, nicht dem sozialhilferechtlich geforderten Vermögenseinsatz unterliegen. Das Landgericht hatte hierin eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII gesehen, da der Wunsch vieler Menschen, für ein angemessenes Begräbnis und die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, ihnen die Mittel, soweit angemessen, zu erhalten. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld in § 90 Abs. 2 SGB XII nicht ausdrücklich als Schonvermögen aufgeführt habe, so habe er in § 33 SGB XII nach Ansicht des Gerichts die Vorsorge hierfür sozialhilferechtlich anerkannt.

Bildquelle: emaier, www.pixelio.de

Unternehmensprofil:
IAK Industrie Assekuranz Kontor GmbH
Horster Str. 26-28
46236 Bottrop

Postfach 10 07 02
46207 Bottrop

Tel. (02041) 77 44 7 - 0
Fax (02041) 77 44 7 - 79
Email: service@vergleichen-und-sparen.de
Web: www.vergleichen-und-sparen.de

Gesellschafter: Ralf Becker zu 100 %
Geschäftsführer: Ralf Becker

Eingetragen im Handelsregister:
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 4957

Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler und bereits seit 1984 für unsere Kunden aktiv. Dabei stehen Sie als Kunde bei uns im Vordergrund - frei von Provisions- oder Gesellschafts-Interessen. Wir sind eben unabhängig und arbeiten mit über 60 Gesellschaften zusammen.

nächster Artikel | vorheriger Artikel


Google
 

Übernehmen Sie einfach den untenstehenden permanten Link zur Pressemeldung und bauen ihn in Ihre Webseite ein:

*Die hier veröffentlichten Meldungen werden von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. direkt oder indirekt an uns übermittelt, das jeweilige Unternehmen wird im Anschluss von "Mehr zu" ODER im Text genannt. Die Veröffentlichung der Pressemeldungen erfolgt in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang bei uns (Ausnahme: Wochenende). Das hat zur Folge, dass das Veröffentlichungsdatum bei uns nicht zwingend mit dem Datum der Veröffentlichung durch das Unternehmen übereinstimmt.
Für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen übernimmt die Redaktion von inar.de keine Verantwortung. Bei Fragen zum Inhalt der Meldung wenden Sie sich bitte an den Verfasser (insbesondere bei rechtlichen Fragen, Abmahnungen, etc.).