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Wie definiert sich ein Gebäude in der Gebäudeversicherung?

Ein Gebäudeschaden kann teuer und existenzgefährdend sein. Ein unverzichtbares Muss ist daher die Gebäudeversicherung.
Wie definiert sich ein Gebäude in der Gebäudeversicherung?
Wie definiert sich ein Gebäude in der Gebäudeversicherung?
Am Sonntagabend ist in der Goethestraße durch einen Wasserrohrbruch ein erheblicher Schaden entstanden. Im fünften Stock des Hauses ist ein Wasserrohr geplatzt und der Mieter war nicht zu Hause. Die Polizei musste die Wohnungstür aufbrechen. Das auslaufende Wasser drang durch alle Etagen durch Decken und über Treppen bis in den Keller ein. Decken und Fußböden wurden hierdurch beschädigt.

In den Bedingungen der Gebäudeversicherung gehört Leitungswasser zur versicherten Gefahr. Die Schäden am Gebäude, die durch das austretende Leitungswasser verursacht wurden, reguliert dem zu Folge auch die Gebäudeversicherung. Für die Schäden am Hausrat der Mieter tritt deren Hausratversicherung ein.

Informationen zur Gebäudeversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html

Die Bedingungen der Gebäudeversicherung kennen keine Definition zum Begriff "Gebäude". In Anlehnung an das bürgerliche Gesetzbuch wird ein Gebäude als ein Bauwerk definiert, das mit Grund und Boden verbunden ist, von Menschen betreten werden kann und Menschen und Sachen schützt.

Ein Bauwerk ist eine aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte, mit dem Grund und Boden verbundene bauliche Anlage. Dieses setzt eine feste Verbindung zwischen Gebäude und Grundstück voraus, z. B. durch einen Keller oder eine Bodenplatte. Ein Wohnwagen mit angeschraubten Rädern, wie er auf vielen Campingplätzen zu finden ist, ist kein Gebäude, da er lediglich auf dem Boden aufliegt und nicht mit ihm verbunden ist.

Dabei muss ein Gebäude nicht von allen Seiten umschlossen sein. Es reicht eine Überdachung, wie bei einem Carport.

Beim Bau eines Gebäudes werden zahlreiche Teile eingefügt. Diese Gebäudebestandteile bilden mit dem Gebäude eine Einheit. Sie sind in der Gebäudeversicherung eingeschlossen. Auch hier findet sich im BGB eine Definition. Danach fallen unter die Gebäudebestandteile zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen, die bei Trennung zerstört oder verändert werden. Hierunter fallen z. B. Türen, Fenster, Tapeten, Einbaumöbel oder Heizungsanlagen.

Bildquelle: S. Hofschlaeger, www.pixelio.de

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