Das Landgericht Münster hat einen Urteilsspruch erlassen, der in vielen Pressemitteilungen verbreitet wurde. Teils mit eine triumphalen Unterton. Zum Beispiel war zu lesen: „PKV muss Heilpraktikerkosten übernehmen“. Dies ist irreführenddenn das einzige, was das Landgericht Münster entschieden hatte war, dass die beklagte Versicherung Ihren vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Diese waren mit der Übernahme von 60% der Kosten einer naturheilkundlichen Behandlung angegeben. Die Behandlungen waren naturheilkundlicher Natur und so musste sie zahlen. Das imagetechnisch ziemlich ungeschickte und juristisch vorhersehbar zum Scheitern verurteilte Argumentieren, die eingesetzten Behandlungsmethoden seien nicht wissenschaftlich nachweisbar würde dazu führen, dass so gut wie keine naturheilkundliche Behandlung übernommen werden müsste-wozu dann aber die Versicherung.
Zudem war der Patient in schulmedizinischer Hinsicht austherapiert und die gewählte Behandlung durch die Heilpraktikerin schlug an.
Das Urteil ist durchaus spannend zu lesen, ist aber eher auf dem Vertragsrecht angesiedelt als auf dem Bereich der Heilkunde.
Ohnehin kommen schon die meisten der Patienten nicht in den Genuss von Heilpraktikerleistungen durch Ihre Krankenversicherung. Denn generell gilt, dass die allermeisten Krankenkassen Heilpraktikerleistungen nicht bezahlen. Wenn man daher wenig Vertrauen in die Schulmedizin hat, oder sich im Krankheitsfall wirklich alle Optionen offen lassen will, oder schlichtweg regelmäßig zum Heilpraktiker gehen will, dann sollte man sich überlegen Geld in eine Krankenzusatzversicherung für Heilpraktiker zu stecken.
Hier gilt aber einiges zu beachten. Denn Heilpraktikerzusatzversicherungen gibt es selten als Einzelprodukte. Es gibt aber sehr sinnvolle Kombinationen. Zum Beispiel in Verbindung mit einer Zahnzusatzversicherung oder einer Brillenversicherung oder beidem. Gerade bei der Zahnzusatzversicherung gibt es wieder viel zu beachten.
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