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Nach der Anklageschrift soll Herr Feuerhake bei der Übertragung des Bereichs Anlagen- und Schiffbau auf Babcock Borsig im Jahre 1999 den Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Schiffswerft HDW verwirklicht haben, außerdem in Form der Beihilfe den Tatbestand der Insolvenzverschleppung der Babcock Borsig im Jahre 2002. Die beiden Betroffenen haben nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht wird dann entscheiden, ob es das Hauptverfahren eröffnet.
TUI AG ist nach wie vor der Auffassung, dass auch Herr Feuerhake anlässlich der bereits vor mehr als acht Jahren erfolgten Übertragung des Bereichs Anla-gen- und Schiffbau an Babcock Borsig oder im Zusammenhang mit der im Jahre 2002 erfolgten Insolvenz der Babcock Borsig keine strafrechtlich vorwerfbare Handlung begangen hat.
Durch Rechtsgutachten zweier renommierter Strafrechts-Professoren der Universitäten Bochum und Köln ist der Vorwurf eines Untreuetatbestandes zum Nachteil von HDW in jeder Hinsicht klar widerlegt. Im Kern scheitert der Vor-wurf schon daran, dass die Aktionäre der HDW der Übertragung der Liquidität an Babcock zugestimmt haben, ferner an dem Fehlen einer objektiven Vermö-gensgefährdung von HDW. HDW steht heute wie damals gesund im Markt und ist auch während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zu Babcock existentiell nie gefährdet gewesen.
Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung bei Babcock Borsig kann allein die für dieses Unternehmen handelnden gesetzlichen Vertreter treffen. Nur sie sind Adressaten der aktienrechtlichen Insolvenzantragspflicht in § 92 AktG und der entsprechenden Strafvorschrift des § 401 AktG für den Fall des Unterlassens. Herr Feuerhake aber gehörte nicht dem Vorstand, sondern dem Aufsichtsrat von Babcock Borsig an. Herr Feuerhake hat auch zu keinem Zeitpunkt im Sinne einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung dem Vorstand von Babcock Borsig in irgendeiner Weise nahegelegt, vom Stellen des Insolvenzantrags abzusehen. Hiervon kann selbst nach den Ermittlungsergebnissen keine Rede sein.
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