Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht.
In der Fassung vom 02.03.2005.
Ziffer 1
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige
Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
Ziffer 2
Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild
sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt
zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung
weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben
werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar
zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht
werden.
Ziffer 3
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener
Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das
sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
Ziffer 4
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen
und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Ziffer 5
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer 6
Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der
Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Ziffer 7
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle
Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter
oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten
beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und
achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen
zu werblichen Zwecken.
Ziffer 8
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt
jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall
in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung
Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Ziffer 9
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen,
insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
Ziffer 10
Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden
einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind
mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
Ziffer 11
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt
und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.
Ziffer 12
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit
zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe
diskriminiert werden.
Ziffer 13
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige
förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet
deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung
und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor
einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen
von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren
Bekanntgabe berichtet werden.
Ziffer 14
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung
zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken
könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten
nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Ziffer 15
Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten,
die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind
mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar.
Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt,
handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Ziffer 16
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene
Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.