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Selbstanzeige - Fallstrick Verjährung

Selbstanzeige - Verjährung bei hinterzogenen Abgaben\r\nIn der Praxis kommt es oft vor, dass Abgaben aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können. Gleichzeitig kann es aber sein, dass hingegen die Verjährung für die Strafbarkeit nach dem Finanzstrafgesetz noch nicht abgelaufen ist und daher eine Bestrafung noch möglich ist, obgleich die hinterzogenen Abgaben nicht mehr eingefordert werden können seitens der Finanzbehörde. In diesem Fall ist daher Selbstanzeige notwendig, um die Strafbarkeit abzuwenden. Die für Selbstanzeigen an sich erforderliche Schadensgutmachtung entfällt jedoch bei abgabenrechtlich verjährten Abgaben, sodass die Selbstanzeige nicht nur den Vorteil der Strafaufhebung nach sich zieht, sondern zugleich auch die mit Selbstanzeigen im Zusammenhang stehende Unannehmlichkeit der Schadensgutmachung entfallen läßt.

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Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.

StB/RA Dr. Tibor Nagy, Partner der nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand sowie Gründer von NAGY Rechtsanwälte (www.nagy-rechtsanwaelte.at), hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist.

Wir beraten und vertreten Sie in Finanzstrafverfahren vor Gerichten gleichermaßen wie vor Finanzstrafbehörden.

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